Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Text
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit
§ 7. (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind alle Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, zu melden, wenn die Zusammenrechnung der ihnen eingeräumten Kredite gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert erreicht.Paragraph 7, (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KWG sind alle Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, zu melden, wenn die Zusammenrechnung der ihnen eingeräumten Kredite gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert erreicht.
(2)Absatz 2,Soweit rechtlich selbständige Unternehmen einem Konzern (§ 15 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965) angehören, sind sie unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche Einheit (§ 13 Abs. 1 Z 1 KWG) zu melden.Soweit rechtlich selbständige Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,) angehören, sind sie unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche Einheit (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, KWG) zu melden. (3)Absatz 3,Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KWG angehören, ist nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen Einheit anzuführen, mit dem der größere Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt wird.Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, KWG angehören, ist nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen Einheit anzuführen, mit dem der größere Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt wird.
Dokumentnummer
NOR12048805
Alte Dokumentnummer
N3198620870J